Oberlandesgericht hält Haselnuss-Dessert nicht für irreführend
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Die Besonderheit des Puddings: Er besteht laut Hersteller sowohl aus Haselnusscreme als auch aus Haselnusssahne als Topping. Auf dem Deckel steht deshalb: "Double Nut mit Levantiner Haselnüssen" - bebildert mit mehreren dieser Früchte. Im Gesamtinhalt von 200 Gramm weist das Produkt aber nur 0,5 Prozent Haselnüsse auf.
Die Verbraucherschützer bemängeln, dass der Kunde beim Anblick der Verpackung den Eindruck gewinne, dass der Pudding einen höheren Anteil an Levantiner Haselnüssen beinhalte. Deren Anwalt sprach von "Mini-Zutaten, oder böse gesagt: Alibi-Zutaten". Damit habe man ein "riesiges Problem". "Die Frage der Eindeutigkeit und Nichteindeutigkeit ist meines Erachtens nicht so eindeutig." Die Anwältin von Ehrmann war der Ansicht, dass es den Verbraucherschützern um etwas ganz anderes gehe - "um eine politische Forderung, dass mehr drin sein sollte".
Das OLG war auf der Seite der Molkerei. Punkt eins: Das Produkt enthalte unstreitig 0,5 Prozent Hasselnussmark - und sei damit nicht irreführend. Punkt zwei: Zwar sei der Begriff "Double Nut" nicht selbsterklärend; man könne auch denken, dass es sich um die doppelte Menge an Haselnüssen handle. Doch die weiteren Erklärungen auf dem Becher würden dazu führen, dass der Verbraucher "zutreffend informiert" sei.
Der Anwalt der Verbraucherschützer will nun auf alle Fälle in die nächste Instanz gehen und eine höchstrichterliche Entscheidung erreichen./gut/DP/mis (dpa)
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