OLG Frankfurt: Bezeichnung „Holunderblüte“ bei 0,3% Holunderblütenextrakt erlaubt

21.11.2017 - Deutschland

Selbst wenn ein Sirup nur einen 0,3-prozentigen Anteil an Holunderblütenextrakt aufweist und erbliche Anteile an anderen Saftkonzentraten enthält, aber dennoch dem Geschmacksbild der Holunderblüte entspricht, ist die Bezeichnung „Holunderblüte” zulässig. Das entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Wegen geringen Anteil an Holunderblütenextrakt Unterlassung gefordert

Ein Unternehmen vertrieb einen „Holunderblütensirup“, obwohl das Getränk lediglich 0,3 % Holunderblütenextrakt enthielt. Weitere Bestandteile waren unter anderem hohe Anteile an Apfel- und Birnenkonzentraten. Dennoch schmeckte das Getränk nach Holunderblüte. Zudem waren auf der Schauseite der Flasche Holunderblüten abgebildet. Wegen des niedrigen Anteils an Holunderblütenextrakt wurde der Vertreiber abgemahnt. Der Abmahner sah darin eine irreführende, unzutreffende Werbung bzw. eine nicht leicht verständliche Werbung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)¹. Es forderte deshalb Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten, allerdings ohne Erfolg.

Nachdem das Landgericht Gießen die Klage abwies, musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Rahmen der Berufung mit dem Fall beschäftigen. Auch das OLG konnte keinen Anspruch auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten erkennen.

OLG Frankfurt: Keine Irrführung, keine Enttäuschung der Verbrauchererwartung

Nach Ansicht der OLG-Richter sei die angegriffene Produktgestaltung unter keinem Gesichtspunkt irreführend, unzutreffend, unklar oder nicht leicht verständlich (Art. 7 Abs. 1 LMIV)¹. Beim verständigen Durchschnittsverbraucher rufe die Bezeichnung „Holunderblüte“ sowie die Abbildung von Holunderblüten auf der Schauseite der Flasche die Vorstellung hervor, dass der angebotene Sirup aus natürlichen Holunderblüten gewonnene Zutaten enthalte. Dies sei bei dem Produkt auch tatsächlich der Fall, weil 0,3 % Holunderblütenextrakt zugesetzt wurde. Außerdem entnehme der Verbraucher aus der Ausstattung, dass der Sirup nach Holunderblüte schmeckt. Auch dies wurde vom Kläger nicht bestritten.

Die Verbrauchererwartung werde auch nicht deswegen enttäuscht, weil der Sirup erhebliche Anteile an Apfel- und Birnenkonzentrat enthalte. Dies gelte jedenfalls, solange das Holundergeschmacksbild des Sirups dadurch nicht überlagert oder beeinträchtigt wird. Letzteres machte der Kläger auch nicht geltend.

Der Durchschnittsverbraucher mache sich hingegen keine näheren Vorstellungen über den genauen Anteil an Holunderblütenextrakt in dem Getränk. Diesem Anteil komme für die Intensität des Holundergeschmacks auch keine allein entscheidende Bedeutung zu, weil bereits der Holunderblütenextrakt in unterschiedlicher Konzentration hergestellt werden könne. Dies könne erklären, warum andere Hersteller Holunderblütensirup mit einem höheren Anteil an Holunderblütenextrakt anbieten.

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