Verbraucherschutzministerin Scharf: Konsequenter Vollzug bei Großbäckereien
Neues Sonderkontrollprogramm gestartet
Die aktuelle Berichterstattung zur Hygienesituation in bayerischen Großbäckereien basiert auf Kontrollberichten der Behörden aus der Vergangenheit. Diese Unterlagen wurden foodwatch durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ausgehändigt. In den vergangenen Jahren wurden unter Beteiligung der Spezialeinheit des LGL 29 Kontrollen in 19 Großbäckereien in Bayern durchgeführt (Details zu den Kontrollen finden Sie rechts neben dem Artikel verlinkt). Daneben finden Regelkontrollen durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden statt. Das Verbraucherschutzministerium hat beim LGL einen aktuellen Lagebericht angefordert, der einen Überblick über Befunde aus den vergangenen Jahren geben soll. Gleichzeitig soll erhoben werden, welche Verbesserungsmaßnahmen die Betriebe ergriffen haben. Daneben hat das Verbraucherschutzministerium bereits Vertreter des Bäckereihandwerks zu Gesprächen eingeladen, um mögliche weitere Verbesserungen in den Betrieben zu erreichen.
Für die Veröffentlichung von Kontrollergebnissen hat der Gesetzgeber den Behörden einen strengen rechtlichen Rahmen gesetzt. Mit der Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB (Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuch) hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2012 eine Vorschrift geschaffen, die eine Veröffentlichung der Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr vorsieht. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB wurde von den bayerischen Behörden vollzogen und die Betriebe entsprechend veröffentlicht. Allerdings hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – ebenso wie oberste Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer – den Vollzug dieser Vorschrift in Bayern im März 2013 vorläufig gestoppt. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB ist derzeit Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht. Da die Vorschrift trotzt der bestehenden erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sowie der obersten Verwaltungsgerichte weiterer Länder bislang durch den Bundesgesetzgeber nicht geändert wurde, können derzeit in Bayern keine Veröffentlichungen auf die Vorschrift gestützt werden.
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