Diätverordnung – Pestizid-Höchstgehalte in Nahrungsmitteln für Säuglinge und Kleinkinder

von Julia Bitner, GBA Laborgruppe

28.10.2016 - Deutschland

Lebensmittel für besondere Personengruppen wie zum Beispiel Kleinkinder oder Säuglinge müssen speziell vorgeschriebenen Ernährungserfordernissen entsprechen. Diese Anforderungen werden in Deutschland gesetzlich in der „Verordnung über diätetische Lebensmittel“, kurz „Diätverordnung“, geregelt. Diese basiert auf der sog. „Diätrahmenrichtlinie“ (Richtlinie 2009/39/EG). [1]
 
Seit dem 20. Juli 2016 gilt die Verordnung (EU) 609/2013 für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, auf deren Basis zukünftig weitere Durchführungs-VO gelten werden. Durch diese neue EU-Verordnung wird die Diätrahmenrichtlinie und somit auch die nationale DiätVO nach und nach durch Vorschriften für spezielle Verbrauchergruppen
abgelöst.[1]

Die Diätverordnung schreibt unter anderem vor, dass die Lebensmittel für die oben genannten Verbrauchergruppen dem vorhergesehenen Ernährungszweck entsprechen. Aufgrund ihrer speziellen Zusammensetzung oder Produktion müssen sie sich deutlich von Lebensmitteln, die für den allgemeinen Verzehr vorgesehen sind, unterscheiden. Die Anforderungen an diätetische Lebens­mittel sind gesetzlich deutlich strenger geregelt. Beispielsweise sind die Höchstmengen für Pflanzenschutzmittel, Nitrat und andere Schadstoffe bzw. Kontaminanten von Lebensmitteln für Säuglinge (Alter bis zwölf Monate) und Kleinkinder (Alter zwischen einem und drei Jahren) wesentlich niedriger festgelegt als die von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs.[2] Die Diät­verordnung besagt, dass der Gehalt an Pflanzenschutz-, Schädlingsbekäm­pfungs- und Vorratsschutzmittelwirkstoffen eine Höchstmenge von 0,01 mg/kg, bezogen auf das Lebensmittel in Verzehrsform, nicht überschreiten darf. Für gewisse Wirkstoffe sind sogar spezifische und noch niedrigere Höchstmengen geregelt.[2,3] Im besten Fall sollte die Kinder- und Säuglingsnahrung möglichst frei von Pestizidrückständen sein. Im Sinne des vorbeugenden Gesundheits­schutzes wird von amtlicher Seite stichprobenartig kontrolliert, ob die vorge­schriebenen Höchstmengen vom Hersteller eingehalten werden.[4] Aber auch die Produzenten sollten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht überprüfen, ob die von ihnen in Verkehr gebrachten Lebensmittel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die GBA Laborgruppe hat die Bestimmung von Pestizidrückständen bereits seit Jahren im Portfolio und unsere analytischen Messverfahren sind auch für die Untersuchung Rückstandsmengen im Ultraspurenbereich geeignet, die eben­falls den Anforderungen der Diätverordnung entsprechen. Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen der Lebensmittel- oder Umweltanalytik haben, dann kontaktieren Sie bitte Ihren Ansprechpartner bei der GBA Laborgruppe.

Originalveröffentlichung

[1] www.bmel.de/DE/Ernaehrung/SichereLebensmittel/ SpezielleLebensmittelUndZusaetze/DiaetetischeLM/_Texte/ LebensmittelSpezielle Gruppen.html, Stand vom 20.10.2016

[2] www.bmel.de/DE/Ernaehrung/SichereLebensmittel/ SpezielleLebensmittelUndZusaetze/DiaetetischeLM/_ Texte/Diaetetische- Lebensmittel.html, Stand vom 20.10.2016

[3] www.gesetze-im-internet.de/di_tv/BJNR004150963 .html, Stand vom 20.10.2016

[4] www.ua-bw.de/pub/beitrag.asp?ID=334&subid= 0&Thema_ID=2, Stand vom 20.10.2016

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