Verpflichtende Kennzeichnung der Nährwerte ab Dezember 2016

Unterstützung durch qualifizierte Nährwertanalysen und Deklarationsprüfungen

30.09.2016 - Deutschland

Die Kennzeichnung von Nährwerten auf der Verpackung vorverpackter Lebensmittel wird ab dem 13.12.2016 verpflichtend. Die Food GmbH Jena unterstützt Sie dabei durch qualifizierte Nährwertanalysen und Deklarationsprüfungen gemäß den Anforderungen der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).

Nährwertkennzeichnung

Die LMIV gibt eine Vielzahl von Hinweis- und Kennzeichnungspflichten für Lebensmittelunternehmen vor. Nachdem bereits seit Dezember 2014 neue Regelungen über die  zunächst noch freiwillige Kennzeichnung von Lebensmitteln bestehen, endet zum 13. Dezember 2016 die Übergangsfrist und die Nährwertdeklaration gemäß LMIV wird verpflichtend. 

Folgende Nährstoffe müssen in dieser Reihenfolge angegeben werden (Big 7, bezogen auf 100 g bzw. 100 ml des Lebensmittels):

  • Brennwert (bzw. Energie), in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal)
  • Fett
  • Gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate
  • Zucker
  • Eiweiß
  • Salz

Freiwillige Zusatzangaben:

  • Ballaststoffe
  • Einfach ungesättigte Fettsäuren
  • Mehrfach ungesättigte Fettsäuren
  • Mehrwertige Alkohole
  • Stärke
  • Vitamine und Mineralstoffe

Dabei sollte der analytisch ermittelte Brennwert möglichst den "wahren" Brennwert der Probe wiedergeben. Dies erfordert je nach Lebensmittelzusammensetzung die zusätzliche Analyse von Ballaststoffen (Big 8), organischen Säuren (z.B. Essigsäure), Zuckeralkoholen (z.B. Sorbit) oder Ethylalkohol (Ethanol).

Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Darstellung regelt Artikel 34 der LMIV. So ist die Nährwertkennzeichnung (Pflichtinhalte sowie freiwillige Zusatzangaben) grundsätzlich tabellarisch darzustellen. Dabei sind Brennwerte und Nährstoffe untereinander aufzulisten. Bei Platzknappheit kann alternativ eine Aufreihung hintereinander (horizontale Tabelle) erfolgen. Die verbindliche Reihenfolge für die Angaben ist stets einzuhalten. Alle Aspekte der Sichtbarkeit, Deutlichkeit und Lesbarkeit gemäß Artikel 13 LMIV sind ebenso einzuhalten (u.a. Mindestschriftgröße von 1,2 mm bezogen auf das kleine x).

Ausnahmen der Nährwertkennzeichnung für bestimmte Produkte

Die Kennzeichnungspflichten der LMIV gelten grundsätzlich für alle vorverpackten Lebensmittel. Es gibt jedoch Ausnahmen. Für folgende Produkte und Produktkategorien ist eine Nährwertkennzeichnung nicht verbindlich:

  • Nahrungsergänzungsmittel im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/46/EG (LMIV Art. 29 Abs. 1)
  • Natürliche Mineralwässer (LMIV AR. 29 Abs. 1)
  • Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (LMIV Art. 16 Abs. 4)
  • Nicht vorverpackte Lebensmittel, auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort (Hofladen, Verkaufsmobil, Wochenmarkt) verpackte  oder nur zum unmittelbar folgenden Verkauf (innerhalb von etwa 24 Stunden) verpackte Lebensmittel (LMIV Art. 44 Abs. 1)
  • Weitere Ausnahmen nach Anhang 5 der LMIV

Besondere Befreiung für "kleine Handwerksbetriebe"

Nach Anhang V Nummer 19 der LMIV entfällt die Pflicht zur Nährwertdeklaration zusätzlich für alle "Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werde, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben".

Laut Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) in Abstimmung mit dem Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) gelten als kleine Handwerksbetriebe solche, die

  • weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro aufweisen.

Eine freiwillige Deklaration ist jedoch zulässig.

Toleranzen für die angegebenen Nährwerte

Für die Kontrolle der auf dem Etikett von Lebensmitteln deklarierten Nährwerte hat die Europäische Union 2012 einen Leitfaden herausgegeben. In diesem Dokument wird detailliert darauf eingegangen, wie stark die aufgeführten Nährwerte von den analytisch bestimmten Werten abweichen dürfen und wie diese Abweichung zu beurteilen ist. Darüber hinaus beinhaltet das Dokument Leitlinien zur Rundung der auf dem Etikett angegebenen Nährwerte.

Pflicht zur Nährwertkennzeichnung im Onlinehandel 

Die LMIV zwingt alle im Fernabsatz (z.B. Onlinehandel) tätigen Händler die Pflichtangaben (gemäß Artikel 9 Abs. 1 LMIV) so anzugeben, dass diese für den Verbraucher vor Vertragsabschluss verfügbar sind. Sogenannte Auslauffristen, die für Lebensmittel gelten, welche vor dem 13.12.2016 in Verkehr gebracht bzw. gekennzeichnet wurden und bis zur Bestandserschöpfung verkauft werden dürfen, gelten im Onlinehandel nicht.
Die besondere Befreiung für Kleinstunternehmer (weniger als 10 Mitarbeiter/weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz) gilt auch im Onlinehandel, allerdings nur dann, wenn der Hersteller seine Waren auch selbst online vermarktet. Bietet ein Hersteller (egal ob Kleinstunternehmer oder nicht) seine Produkte aber Online-Händlern zum Weiterverkauf an, greift die Befreiung nicht, da kein Direktvertrieb erfolgt.
Die Darstellung der Nährwertdeklaration wird auf der jeweiligen Produktdetailseite empfohlen. Eine multilinguale Darstellung wird als verbraucherfreundlich angesehen. 

Unser Analytik-Angebot - so unterstützen wir Sie!

  •  Untersuchung der Nährwerte durch chemisch-physikalische Analyse Ihrer Produkte
    • Big 7 (Big 8) - Alternative 1: 
      Analyse von Gesamtfett, gesättigte Fettsäuren, Eiweiß, Natrium/Salz, Zucker (Glucose, Fructose, Saccharose),
      bei Big 8: zusätzlich Ballaststoffe

      B
      erechnung der Kohlenhydrate erfolgt produktabhängig und rezepturbezogen als Summe aller chemisch analysierten Zucker sowie Stärke

  • Big 7 (Big 8) - Alternative 2:
    Analyse von Gesamtfett, gesättigte Fettsäuren, Eiweiß, Natrium/Salz, Zucker (Glucose, Fructose, Saccharose),
    bei Big 8: zusätzlich Ballaststoffe

    Berechnung der Kohlenhydrate erfolgt mittels Differenzmethode durch zusätzliche Analyse von Asche und Wasser

Bei Produkten mit Gesamtfettgehalten unter 1 % ist eine chemische Analyse des Fettsäurespektrums technisch nicht möglich. Hier erhalten Sie von uns eine Deklarationsempfehlung für gesättigte Fettsäuren auf Basis von gesicherten Literaturdaten.

Die Probenmenge für die Nährwertbestimmung sollte mindestens 600 g betragen. Eine Expressanalytik ist nach Absprache möglich.

Unser Beratungs-Angebot - wir prüfen Ihr Etikett!

  • Deklarationsprüfung bzw. Abgleich mit den eventuell bereits gekennzeichneten Nährwerten
  • Beratung zu Fragenstellungen rund um die aktuellen Vorgaben zur Nährwertkennzeichnun

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