Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure e.V. lehnt Gebühren für Routinekontrollen ab!

11.09.2014 - Deutschland

Seit zwei Jahren schon arbeitet die EU an einer Neustrukturierung der Verordnung für die amtliche Lebensmittelkontrolle. Als ganz großer Aufreger hat sich dabei besonders ein Passus hervorgetan. Die EU-Kommission möchte, dass auch die ROUTINE, d.h. die Regelkontrollen mit Gebühren belegt werden sollen, überlässt es jedoch den Mitgliedsstaaten, von dieser Regelung Gebrauch zu machen. Auch die neue italienische Ratspräsidentschaft knüpft daran an und hat in ihrem Kompromisstext zu den Artikeln 76 bis 84 (Gebührenartikel) der EU-Verordnung über amtliche Kontrollen Konkretisierungen zur Berechnung und Transparenz der Gebühren vorgenommen! In Niedersachsen liegt der Entwurf einer „VO über Gebühren für den Verbraucherschutz und die Veterinärverwaltung und zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung“ vor. Bisher wurden nur die sogenannten Anlasskontrollen, also die Inspektionen die durch Mängel, berechtigte Beschwerden im Hygiene- und anderen Bereichen entstanden, mit Gebühren belegt. Eine gute Entscheidung!  
Im Angesicht leerer Kassen sollen nun auch die Regelinspektionen mit Gebühren belastet werden. Viele Bundesländer springen gern auf diesen Zug auf, allen voran Niedersachen und Nordrhein- Westfalen, die in ihrem Bemühen schon weit fortgeschritten sind.  Der Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure e.V. (BVLK) lehnt die bundesweit diskutierte Einführung von Gebühren für Routinekontrollen ausdrücklich ab!  Die Erhebung von neuen Gebühren trägt nach Ansicht des BVLK nicht zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit bei. Vielmehr würden Betriebe, die sich vorbildlich im Sinne des Verbraucherschutzes verhalten, durch die Einführung neuer Gebühren unnötig belastet.  Je nach Umfang der Kontrolldichte würden Sonderbelastungen auf die Betriebe zukommen, die von diesen nicht so leicht verkraftet werden können. Die Folge sind höhere Betriebskosten und letztendlich steigende Verbraucherpreise, ohne dass die Lebensmittelkontrolle intensiviert würde.  Die Akzeptanz der Kontrolle würde deutlich schwinden.  Viele Betriebe haben inzwischen gut funktionierende Eigenkontrollsysteme etabliert, investieren in externe Überprüfungen und zusätzliche Untersuchungen sowie qualifiziertes Personal. Eine weitere finanzielle Belastung wäre daher nicht gerechtfertigt und könnte sich vereinzelt auch gegenteilig auswirken.  
Das bisherige Prinzip, dass die Arbeit der Lebensmittelkontrolleure als ordnungsbehördliche Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, daher in der Verantwortung des Staates und aus Steuermitteln finanziert wird, hat sich bewährt!  
Vergleichbar mit anderen Tätigkeiten aus dem Bereich der staatlichen Daseinsfürsorge wäre die Gebührenerhebung für Kontrollen der Verkehrspolizei, die bei entsprechenden Kontrollen keine Mängel feststellen und dann Gebühren erheben, obwohl alles in Ordnung ist, oder die Politesse, die per Gebührenbescheid bescheinigt, dass man vorschriftsmäßig parkt.   
Auch die praktische Umsetzung einer solchen Gebühr sieht der BVLK kritisch. Eine gebührenpflichtige Regelkontrolle und die geplanten Modelle zur Gebührenberechnung sind mit dem Prinzip der risikoorientierten Kontrolle nur schwer vereinbar! Aufgrund der unterschiedlich dicken Personaldecke in den einzelnen Bundesländern, bestehen ganz unterschiedliche Voraussetzungen in Bezug auf die Umsetzung der durch die Risikobeurteilung ermittelten Kontrollfrequenzen. Es kommt also somit zu einer Ungleichbehandlung der Lebensmittelunternehmer, die in Gebieten mit höherer Kontrolldichte entsprechend häufiger zur Kasse gebeten werden, obwohl ihre Betriebe in Ordnung sind!  
Wir fordern als Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure schon lange vergleichbare Bedingungen für die amtliche Lebensmittelkontrolle, eine zwischen den Bundesländern inhaltliche Angleichung der Aufgaben und der Kontrolldichte sowie eine Verbesserung der Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten als auch der Einstiegsvoraussetzungen, um den Herausforderungen des globalen Lebensmittelmarktes gewachsen zu sein! Nach Lebensmittelskandalen sind zwar politische Absichtserklärungen an der Tagesordnung, getan hat sich aber unter dem Strich wenig.  
Keine Einwände hat der BVLK hingegen, wenn die Gebühren für Nachkontrollen und für zusätzlichen Aufwand, wie z. B. bei Auswertungen für beanstandete Proben, erhöht würden. Nach Auffassung des BVLK müssen Lebensmittelunternehmer an der Stelle intensiver als bisher zur Kasse gebeten werden, wo sie der Kontrollbehörde zusätzlichen Kontroll- und Untersuchungsaufwand verursachen. Eine Erhöhung der Gebühren in diesem Bereich wäre zielführender und mit einem erzieherischen Effekt, auch im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, deutlich wirksamer!  
Allgemeine Informationen:   
Die amtliche Lebensmittelüberwachung basiert in Deutschland auf dem Lebensmittel -, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und hat zum Ziel, die Verbraucher vor Gesundheitsgefahren (Schutz des Rechtsgutes Leben und körperliche Unversehrtheit) sowie Irreführung und Täuschung zu schützen.   
Es handelt sich also um den Schutz des wichtigsten Rechtsgutes - den Schutz auf Leben und körperliche Unversehrtheit- der in Artikel 2 des Grundgesetzes verankert ist. Damit gehört dieser Schutz des wichtigsten Rechtsgutes zur Daseinsvorsorge des Staates, also des Bundes und der Länder.  
Die Gewährleistung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes als ordnungsbehördliche Tätigkeit liegt im öffentlichen Interesse und in der Verantwortung des Staates.   
Die amtliche Lebensmittelüberwachung ist eine ordnungsbehördliche Tätigkeit im öffentlichen Interesse, also keine Dienstleistung für den Lebensmittelunternehmer! Amtliche Lebensmittel- überwachung muss demzufolge eine hoheitliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge des Staates für den gesundheitlichen Verbraucherschutz bleiben.

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