Erneuter Erfolg für Ritter Sport

OLG München weist Berufung mit deutlichen Worten zurück: Stiftung Warentest kann Behauptung nach wie vor nicht belegen

10.09.2014 - Deutschland

Oberlandesgericht München: Urteil der ersten Instanz ist rechtskräftig +++ Amtliche Lebensmittelkontrolle und Gutachten haben keinen Verstoß gegen Kennzeichnungsregeln festgestellt +++ Die Deklaration des „natürlichen Aromas“ der Ritter Sport Voll-Nuss ist korrekt. Eine Verbrauchertäuschung liegt nicht vor

Im Rechtsstreit zwischen der Stiftung Warentest und der Alfred Ritter GmbH & Co. KG hat das Oberlandesgericht München die Berufung der Stiftung Warentest mit deutlichen Worten zurückgewiesen. Entgegen der schriftlichen Äußerungen hat Stiftung Warentest ihre Behauptung den „chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen“ test 12/2013, 21.11.2013, S. 21. zu haben, bis heute nicht belegt. Ritter Sport und der Aromenhersteller Symrise AG hingegen hatten bereits in erster Instanz die Natürlichkeit des verwendeten Piperonals glaubhaft gemacht. Das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Januar 2014 ist damit rechtskräftig.

Bei dem mittelständischen Tafelschokoladehersteller zeigt man sich erfreut: „Die Entscheidung ist richtig. Sie zeigt, auch Stiftung Warentest darf nicht willkürliche Behauptungen in die Welt setzen, die jeder Grundlage entbehren“, erklärt Thomas Seeger, Leiter Recht bei Ritter Sport. „Nur weil Stiftung Warentest kein geeignetes Verfahren zur Gewinnung natürlichen Piperonals bekannt war, haben die Verantwortlichen auf einen Verstoß gegen die Aromenverordnung geschlossen – nach dem Motto, was ich nicht kenne, kann es auch nicht geben – und unserem wichtigsten Produkt die Verkehrsfähigkeit abgesprochen. Einen belastbaren Beweis für ihre Behauptung ist Stiftung Warentest bis heute schuldig geblieben.“

In einem Testbericht im November vergangenen Jahres hatte Stiftung Warentest die Kennzeichnung des in der Sorte Voll-Nuss enthaltenen Aromastoffes Piperonal als „natürliches Aroma“ beanstandet und die Verkehrsfähigkeit der Ritter Sport Voll-Nuss in Abrede gestellt. Um drohenden Auslistungen des Handels entgegenzutreten, die für das mittelständische Familienunternehmen existenzbedrohend gewesen wären, hatte Ritter Sport vor dem Landgericht München I eine einstweilige Verfügung erwirkt. Diese ist in erster Instanz vom Gericht bestätigt worden, wogegen Stiftung Warentest Berufung eingelegt hatte. Diese ist heute vom Oberlandesgericht München zurückgewiesen worden.

Ritter Sport und Symrise haben durch eine Patentrecherche mehrere, zum Teil patentierte Verfahren aus verschiedenen Ländern aufgezeigt, mit denen aus Lorbeergewächsen Piperonal auch in industriellem Maß auf natürlichem Weg gewonnen werden kann.

Die amtliche Lebensmittelüberwachung konnte bei einer intensiven Überprüfung des Herstellungsprozesses keinen Verstoß gegen geltende Kennzeichnungsvorschriften feststellen. Darüber hinaus legte die Symrise AG die Eidesstattliche Versicherung eines Gutachters vor, der den gesamten Herstellungsprozess des von Ritter Sport verwendeten Piperonals überprüft hat und zu dem Ergebnis kommt, Ausgangsstoff und Herstellungsverfahren seien natürlich im Sinne der EU-Aromenverordnung. Das Piperonal in der Ritter Sport Voll-Nuss ist ein natürliches Aroma, die Schokolade demnach korrekt deklariert und ohne Einschränkung verkehrsfähig.

„Wir hätten uns gewünscht, Stiftung Warentest wäre ihrem eigenen Anspruch gerecht geworden und hätte eingeräumt, einen Fehler gemacht zu haben – so wie sie es von Unternehmen immer verlangt“, fasst Thomas Seeger zusammen. „Stattdessen Herstellungsort und Lieferkette zu diskreditieren, ist ein untauglicher Versuch, von eigenen Fehlern und Versäumnissen abzulenken. Das dient nicht der Verbraucheraufklärung, der Vorwurf der Verbrauchertäuschung fällt damit am Ende auf Stiftung Warentest zurück.“

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