Ab 1. Juli 2020 verbindliche Höchstgehalte für Perchlorat in bestimmten Lebensmitteln

Obst und Gemüse, Tee und Kräutertee sowie bestimmte Säuglingsnahrung betroffen

01.07.2020 - Deutschland

Kurzfristige Änderungen für Obst und Gemüse, Tee, Kräutertee und bestimmte Säuglingsnahrung: Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde am 25. Mai 2020 die Verordnung (EU) 2020/685 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Perchlorat in bestimmten Lebensmitteln veröffentlicht.

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Wessling

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Wessling

Diese neuen Höchstgehalte gelten für Obst und Gemüse, Tee und Kräutertee sowie bestimmte Säuglingsnahrung:

Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2020 rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter vermarktet werden.

Mit Gültigkeit der neuen Höchstgehalte verlieren die auf europäischer Ebene vereinbarten „intra union trade levels“ ihre Anwendbarkeit. Dies gilt auch für „intra union trade levels“ solcher Lebensmittel, für die keine Höchstgehalte festgelegt wurden. Bei diesen Lebensmittel muss zukünftig eine Beurteilung gemäß Artikel 14 EU-Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 basierend auf einer Risikobewertung erfolgen.

Unsere Fachleute für Lebensmittelanalytik untersuchen auf Rückstände von Perchlorat in den betroffenen Lebensmitteln und überprüfen die Einhaltung der neuen verbindlichen Höchstgehalte. WESSLING verfügt über langjährige Erfahrung in der Rückstandsanalytik von Perchlorat und Chlorat in Lebensmitteln. Die Analyse in unseren Laboratorien erfolgt zusammen mit der Untersuchung von Chlorat über LC-MS/MS.

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