Unterlassungsverfügung: BGH verlangt Rückruf “light"

12.02.2018 - Deutschland

Wem der Vertrieb eines Produktes untersagt worden ist, der muss grundsätzlich durch einen Rückruf dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden. Für diese Auffassung (weitere Informationen hier) musste der Bundesgerichtshof (BGH) viel Kritik einstecken. Gleichwohl hält er an dieser Linie fest und hat sich mit einem nun veröffentlichten Beschluss vom 11.10.2017 (I ZB 96/16) zur Frage geäußert, ob eine solche Rückrufpflicht auch im einstweiligen Verfügungsverfahren gilt.

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Mancher hatte gehofft, dass die Karlsruher Richter angesichts des literarischen Gegenwinds, der ihren Entscheidungen „Hot Sox“ (I ZR 109/14) und „Rückruf von RESCUE-Produkten“ (I ZB 34/15) entgegenschlug, von ihrem Postulat abweichen, dass Unterlassung nicht Nichtstun bedeutet und ein gerichtlicher Unterlassungstitel in der Regel einen Rückruf rechtsverletzender Ware aus dem Handel nach sich ziehen muss. Diese Hoffnung war vergebens. Der BGH hält mit seinem Beschluss vom 11.10.2017 an seinem jüngst eingeschlagenen Weg fest.

Unterlassungsverfügung zwingt zwar nicht zu Rückruf…

Auf den ersten Blick scheint der BGH seinen Kritikern nun allerdings insoweit entgegen zu kommen, dass zumindest im einstweiligen Verfügungsverfahren kein Rückruf erforderlich sein soll. Denn die Besonderheiten des Verfügungsverfahrens sprächen im Regelfall dagegen, so heißt es nun aus Karlsruhe, aus einer Unterlassungsverfügung zugleich eine Verpflichtung zum Rückruf abzuleiten. Damit soll dem Vorwurf der Wind aus den Segeln genommen werden, ein Rückruf laufe im einstweiligen Verfügungsverfahren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus.

… aber zur Aufforderung an Abnehmer, die Ware vorläufig nicht weiter zu vertreiben

Eine im Verfügungsverfahren grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liege jedoch regelmäßig dann nicht vor, so der BGH weiter, wenn der Schuldner die von ihm vertriebenen Waren nicht zurückzurufen, sondern seine Abnehmer lediglich aufzufordern hat, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig nicht weiter zu vertreiben. Eine entsprechende Vorgehensweise sei für den Schuldner nicht unzumutbar, weil ihn unter diesen Umständen seinerseits aus dem mit dem Abnehmer geschlossenen Kaufvertrag die Nebenpflicht treffe, den Abnehmer darauf hinzuweisen, dass dieser beim Weitervertrieb der Ware ebenfalls mit einer gegen ihn gerichteten einstweiligen Verfügung zu rechnen hat.

BGH verlangt de facto Rückruf “light”

In der Praxis wird diese subtile Differenzierung zwischen „Rückruf“ einerseits und „Aufforderung, die Ware vorläufig nicht weiter zu vertreiben“ andererseits im Ergebnis allerdings auf das Gleiche hinauslaufen.  Das gilt gerade auch für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten um Verstöße gegen das Lebensmittelrecht. Wer seinen Händler beispielsweise darauf aufmerksam macht, dass das dem Händler verkaufte Nahrungsergänzungsmittel laut einstweiliger Verfügung gar nicht diejenige Wirkung aufweist, die es laut Etikett haben soll, der wird sich darauf einstellen müssen, dass der Händler ihm die Ware mit der Aufforderung zur Gutschrift retourniert. Auch die Einschränkung, von einem Weiterverkauf „vorläufig“ abzusehen, wird gerade im Lebensmittelrecht oft keine Relevanz haben. Denn bis eine Unterlassungsverfügung per gerichtlichem Hauptsacheverfahren wieder aus der Welt geschafft werden kann, können Jahre vergehen. Viele Lebensmittel werden bis dahin längst „abgelaufen“ sein. Im Ergebnis führt die jüngste BGH-Rechtsprechung daher dazu, dass auch im Falle einer Unterlassungsverfügung zumindest im Regelfall ein Rückruf „light“ erforderlich sein wird.

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