Online-Verkauf von Bio-Lebensmitteln nur mit Zertifizierung
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In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um einen Kamin- und Grillshop, der online verschiedene „Bio-Gewürze“ verkaufte. Ein Zertifikat nach der EG-Öko-Verordnung besaß er nicht, sodass er auch dem damit einhergehenden Kontrollsystem nicht unterstand. Nachdem die Wettbewerbszentrale davon erfuhr, mahnte sie den Online-Händler ab. Ihrer Ansicht nach sei eine Zertifizierung notwendig, um die Bio-Ware über den Onlineversand verkaufen zu können. Umstritten war zwischen den Parteien, ob bei einem Onlineversand ein „direkter“ Verkauf im Sinne von Art. 28 Abs. 2¹ der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung) an den Endverbraucher stattfindet. Denn in diesem Falle können die Mitgliedstaaten eine Befreiung von der Zertifizierung bestimmen, wovon Deutschland Gebrauch gemacht hat (vgl. § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz, ÖLG²).
EuGH: Nur bei gleichzeitiger Anwesenheit von Unternehmer und Verbraucher „direkter“ Verkauf möglich
Der EuGH entschied nun, dass Erzeugnisse nur dann „direkt“ im Sinne der Regelung des Art. 28 Abs. 2 EG-Öko-Verordnung verkauft werden, wenn der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt, was beim Online-Handel nicht der Fall ist.
Weite Auslegung birgt Gefahr für den Verbraucherschutz
Die Luxemburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass anderenfalls das Ziel des Verbraucherschutzes nicht erreicht werde. Die Lagerung der Erzeugnisse – was im Regelfall nicht in geringen Mengen stattfinde – und die Auslieferung durch zwischengeschaltete Dritte bergen ein Risiko der Umetikettierung, des Vertauschens und der Kontaminierung, das nicht als generell gering eingestuft werden könne, so das Gericht. Zudem entspreche es nicht der Systematik der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, eine Auslegung zuzulassen, durch die eine Ausnahme, die für eine begrenzte Zahl genau bestimmter Fälle von beschränkter wirtschaftlicher Bedeutung konzipiert ist, in eine Regel verwandelt wird, die für weite Teile des Online-Handels sowie für andere Formen des Versandhandels eine Freistellung vom Kontrollsystems begründen, auch wenn diese Vertriebskanäle im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion eine erhebliche und zunehmende Bedeutung einnehmen. Dies lasse sich aus den Erwägungsgründen der Richtlinie ableiten.
„Abmahnfalle“ für Online-Händler
Der Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln wird damit (noch) bürokratischer. Ob der Verbraucherschutz dies tatsächlich erfordert, ist zweifelhaft. Der Generalanwalt – dessen Schlussanträgen der EuGH in der Regel folgt – hatte sich noch gegen eine Zertifizierungspflicht ausgesprochen. Für Online-Händler von Bio-Lebensmitteln lauert hier eine „Abmahnfalle“, wenn sie nicht über die entsprechende Zertifizierung verfügen.
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