BGH: Extrakt der Kudzuwurzel ist Novel-Food
Gerichte bewerten Kudzu als neuartiges Lebensmittel
Die Gerichte gaben dem Kläger in allen Instanzen Recht. Der BGH bekräftigte in letzter Instanz, dass der Vertrieb eines Erzeugnisses, welches in den Anwendungsbereich der Novel-Food-Verordnung fällt, ohne Genehmigung und Notifizierung unlauter und wettbewerbswidrig ist. Dabei sei darauf abzustellen, ob Nahrungsergänzungsmittel vor dem maßgeblichen Stichtag 15.05.1997 in der Gemeinschaft in nennenswerter Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Es komme nicht darauf an, ob ein nennenswerter Verzehr der Pflanze oder von Produkten, welche die Pflanze enthalten, erfolgte. Der Kläger habe substantiiert dargelegt, dass Nahrungsergänzungsmittel, die ein Extrakt der Kudzuwurzel enthalten, vor dem Stichtag in keinem EU-Mitgliedstaat in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Der beklagte Großhändler hingegen habe dies nicht widerlegen können.
„FS“-Kennzeichnung nicht bindend
Dass das Nahrungsergänzungsmittel im sogenannten Novel-Food-Katalog mit dem Status „FS“ (food supplements) gekennzeichnet war, stellt nach Ansicht der Richter kein bindendes Indiz dafür dar, dass es sich nicht um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung handelt. Der Katalog sei ausweislich der Erläuterungen der Europäischen Kommission nicht abschließend und diene lediglich der Orientierung, ob ein Produkt unter die Novel-Food-Verordnung fällt. Untermauert werde diese Annahme auch durch den Umstand, dass nicht einmal ausdrückliche Verbotsentscheidungen der EU-Kommission über das konkrete Zulassungsverfahren hinaus bindende Wirkung entfalten.
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